Versicherungspflichtgrenze 2023
Die Versicherungspflichtgrenze oder besser gesagt Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) gibt an, bis zu welchem Brutto-Jahresgehalt (Jahresarbeitsentgelt) Angestellte und Arbeitnehmer in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind.
Wird diese Grenze überschritten, gilt man als freiwillig versichert und darf gegebenenfalls zur privaten Krankenversicherung (PKV) wechseln. Das kann sich für den Versicherungsnehmer mit einem hohen Gehalt ohne Weiteres lohnen, da sich die Beiträge in der PKV nicht nach dem Einkommen richten.
Die aktuelle Versicherungspflichtgrenze liegt im Jahr 2023 bei 66.660 Euro jährlich beziehungsweise 5.550 Euro monatlich.
Inhaltsverzeichnis:
Die Versicherungspflichtgrenzen von 2018 bis 2023
Allgemeine Versicherungspflichtgrenze in Euro (brutto pro Jahr):
- 2023: 66.600,00
- 2022: 64.350,00
- 2021: 64.350,00
- 2020: 62.550,00
- 2019: 60.750,00
- 2018: 59.400,00
Besondere Versicherungspflichtgrenze in Euro (brutto pro Jahr):
- 2023: 59.850,00
- 2022: 58.050,00
- 2021: 58.050,00
- 2020: 56.250,00
- 2019: 54.450,00
- 2018: 53.100,00
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/beitragsbemessungsgrenzen-2023-2133570
Häufige Fragen zur Versicherungspflichtgrenze
Wie lange muss die Versicherungsgrenze monatlich überschritten werden, um von der Versicherungspflicht befreit zu werden?
Während Arbeitnehmer in der Vergangenheit mindestens drei Jahre lang ein Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) aufweisen mussten, reicht heute ein Zeitraum von nur zwölf Monaten aus. In der Regel werden die Versicherten über die Beendigung der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung informiert.
Was geschieht bei Unterschreitung der Versicherungspflichtgrenze?
Im Falle, dass sie die Versicherungspflichtgrenze unterschreiten, unterliegen sie wieder der Versicherungspflicht und müssen von der privaten Krankenversicherung zurück in die gesetzliche Krankenkasse wechseln.
Was bedeutet die besondere Versicherungspflichtgrenze?
Die besondere Versicherungspflichtgrenze gilt für Angestellte und Arbeiter, die bis zum 31. Dezember 2002 bereits privat versichert waren. Die Notwendigkeit dieser besonderen Regelung besteht darin, die Differenz zwischen der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenze für die genannte Personengruppe aufzuheben.