Was ist die Beihilfe für Beamte in der PKV?

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Die Beihilfe ist eine Besonderheit im deutschen Gesundheitssystem und bezieht sich auf die Krankenversicherung von Beamten und einigen anderen öffentlichen Bediensteten. Die Beihilfe ist ein Zuschuss, den beihilfeberechtigte Personen von ihrem Arbeitgeber – in der Regel einem Bundesland oder dem Bund – für ihre Gesundheitskosten erhalten.

Im Gegensatz zu normalen Arbeitnehmern, die entweder in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung versichert sind und dort in der Regel 50 % der Beiträge vom Arbeitgeber erstattet bekommen, funktioniert die Versicherung von Beamten anders: Sie sind beihilfeberechtigt, d.h., sie erhalten von ihrem Dienstherrn einen Zuschuss zu den anfallenden Gesundheitskosten. Die Höhe der Beihilfe variiert je nach Bundesland und Familienstand. Für unverheiratete Beamte beträgt sie in der Regel 50 %, für verheiratete Beamte und Beamte mit Kindern kann sie bis zu 70 % oder mehr betragen.

Um den restlichen Teil der Kosten zu decken, schließen Beamte in der Regel eine private Krankenversicherung ab, die als Restkostenversicherung bezeichnet wird. Diese Versicherung deckt den Teil der Kosten ab, der nicht durch die Beihilfe gedeckt ist. Bei einem unverheirateten Beamten, der eine Beihilfe von 50 % erhält, würde die private Krankenversicherung also die restlichen 50 % der Kosten abdecken.

Nehmen wir zum Beispiel einen unverheirateten Lehrer in Bayern. Er wird im Krankheitsfall vom Freistaat Bayern beihilfeberechtigt und erhält 50 % seiner anfallenden Gesundheitskosten erstattet. Wenn er zum Arzt geht und eine Rechnung von 100 Euro erhält, würde er von seinem Arbeitgeber, dem Freistaat Bayern, 50 Euro erstattet bekommen. Die restlichen 50 Euro würde seine private Krankenversicherung übernehmen, sofern er eine solche abgeschlossen hat. So ist er zu 100 % gegen Krankheitskosten abgesichert.

Wer ist beihilfeberechtigt?

In Deutschland sind vor allem Beamte und bestimmte weitere Personengruppen beihilfeberechtigt. Dazu gehören im Detail:

Beamte: Dies umfasst Beamte auf Lebenszeit, Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf.

Richter: Richter auf Lebenszeit, Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags.

Pensionäre: Ruhestandsbeamte, frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, und hinterbliebene Ehepartner und Kinder von Beamten.

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit: Auch diese Gruppen haben in Deutschland einen Anspruch auf Beihilfe.

Sonstige Personen: Einige Bundesländer gewähren auch weiteren Personengruppen Beihilfeansprüche. Hierzu können beispielsweise Wahlbeamte oder Empfänger von Übergangsgeld gehören.

Die genauen Bestimmungen, wer beihilfeberechtigt ist und in welcher Höhe Beihilfe gewährt wird, regeln die einzelnen Bundesländer in ihren Beihilfeverordnungen. Es ist daher wichtig, sich bei der zuständigen Beihilfestelle genau zu informieren.

Wie hoch sind die Beihilfen für Beamte?

Die Höhe der Beihilfe für Beamte in Deutschland variiert je nach Bundesland und Familienstand des Beamten. Hier sind einige allgemeine Regeln, die in den meisten Bundesländern gelten:

Unverheiratete Beamte: Für unverheiratete Beamte beträgt die Beihilfe in der Regel 50% der anfallenden Gesundheitskosten.

Verheiratete Beamte oder Beamte mit Kindern: Für verheiratete Beamte oder Beamte mit Kindern kann die Beihilfe bis zu 70% oder mehr der anfallenden Gesundheitskosten betragen.

Pensionäre: Bei Pensionären liegt die Beihilfe in den meisten Bundesländern bei 70%.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass einige Bundesländer Höchstbeträge für bestimmte Leistungen festgelegt haben, und dass nicht alle Gesundheitskosten beihilfefähig sind. Einige Kosten, wie zum Beispiel für Sehhilfen oder Heilpraktikerleistungen, können begrenzt sein oder ganz ausgeschlossen werden.

Die genauen Regelungen zur Beihilfe sind in den Beihilfeverordnungen der einzelnen Bundesländer festgelegt. Es ist daher ratsam, sich bei der zuständigen Beihilfestelle über die genauen Beihilfesätze und -bedingungen zu informieren.

Werden alle Kosten erstattet?

Nicht alle medizinischen Kosten sind beihilfefähig, und es gibt oft Höchstgrenzen für bestimmte Leistungen. Die genauen Details können je nach Bundesland variieren, da jedes Land seine eigene Beihilfeverordnung hat, aber hier sind einige allgemeine Punkte:

Ambulante und stationäre Behandlungen: Beihilfeberechtigte können in der Regel Kosten für Behandlungen beim Arzt oder im Krankenhaus erstattet bekommen, einschließlich der Kosten für notwendige Untersuchungen und Medikamente.

Zahnbehandlungen: Zahnärztliche Behandlungen und Zahnersatz sind oft beihilfefähig, es kann aber Höchstbeträge für bestimmte Leistungen geben.

Psychotherapie: Die Kosten für psychotherapeutische Behandlungen können oft erstattet werden, wenn die Behandlung als medizinisch notwendig eingestuft wird.

Heilmittel und Hilfsmittel: Die Kosten für Heilmittel wie Physiotherapie oder Ergotherapie und für Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte können oft erstattet werden, aber es gibt oft Höchstbeträge oder andere Einschränkungen.

Ausgeschlossene Leistungen: Einige Kosten sind in der Regel von der Beihilfe ausgeschlossen. Dazu gehören zum Beispiel kosmetische Behandlungen, die nicht aus medizinischen Gründen notwendig sind, und Leistungen von Heilpraktikern, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören.

Die Beihilfe deckt in der Regel einen bestimmten Prozentsatz der anfallenden Kosten ab, der Rest muss vom Beihilfeberechtigten selbst oder durch eine private Krankenversicherung gedeckt werden. Es ist wichtig, die genauen Bestimmungen zur Beihilfe im jeweiligen Bundesland zu kennen und eine private Krankenversicherung abzuschließen, die den nicht durch die Beihilfe gedeckten Anteil der Kosten übernimmt.

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